Hier werden Fundsachen aufgelistet, die bei der Ortsgemeinde gemeldet und abgegeben wurden. In Rheinland-Pfalz (RLP) richtet sich die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 973 und § 977 sowie landesrechtlichen Bestimmungen.
Allgemeine Regelung:
Wenn eine Fundsache nicht abgeholt wird, gilt:
Verwertung oder Vernichtung:
Wenn der Finder keinen Anspruch geltend macht oder die Sache nicht mehr verwertbar ist (z. B. kaputt oder wertlos), darf die Behörde die Sache verwerten oder vernichten.
6 Monate Aufbewahrungsfrist:
Der Finder (wenn die Sache nicht bei einer Behörde abgegeben wurde) oder die zuständige Fundbehörde (z. B. Ordnungsamt) muss die Fundsache mindestens 6 Monate aufbewahren. Diese Frist beginnt ab dem Tag der Anzeige des Fundes bei der Behörde.
Nach Ablauf der 6 Monate:
Der Finder kann dann Eigentum an der Fundsache erwerben, wenn sich der Eigentümer nicht gemeldet hat.

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