Satzungen

Nach § 24 der Gemeindeordnung (GemO) können die Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Hierbei handelt es sich um Rechtsvorschriften, welche generell-abstrakte Regelungen zum Inhalt haben. Satzungen stellen im materiellen Sinn Gesetze dar, da sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und damit hoheitlich erlassen werden.
Alle Satzungen werden in öffentlicher Sitzung beschlossen.
Es gibt Satzungen, die eine Gemeinde erlassen muss (Pflichtsatzungen) wie z.B. die Hauptsatzung (§ 25 GemO) und die Haushaltssatzung (§ 95 GemO) und solche, die sie erlassen kann z.B. die Hundesteuersatzung.
Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem soll sie den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist ein Tag nicht benannt, tritt sie am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Vorschriften über die Bekanntmachung der Satzungen gelten auch für Änderungen und Aufhebungen von Satzungen.
Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen können in einer Zeitung, die mindestens einmal wöchentlich erscheint, oder in einem Amtsblatt erfolgen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung wird in der Hauptsatzung geregelt.

Aktuelle und weiterführende Informationen finden Sie auch immer auf den Seiten der Verbandsgemeinde unter www.vg-altenkirchen-flammersfeld.de.